Kein Zugriff auf Maut-Gebührendaten im Strafverfahren

Allgemeine Information aus der Praxis: Der Telekommunikationsbetreiber ist nicht verpflichtet der Kriminalpolizei Standortdaten mitzuteilen, die sich aus der LKW-Mautdatenerfassung (Stichwort Toll Collect) rekonstruieren lassen.

§§100g, 100h StPO sind auf die Mitteilung von Mautdaten grundsätzlich anwendbar. Der Datenaustausch zwischen Mauterfassungssystem und dem jeweiligen GSM-Telefon ist „Telekommunikation“ i.S.d. § 3 Nrn. 22 und 23 TKG. Einer an den Telekommunikationsbetreiber gerichteten Anordnung, aus dem Mauterfassungssystem gewonnene Standortdaten mitzuteilen, steht jedoch der eindeutige Wortlaut der §§ 4 Abs. 2 S. 2, 7 Abs. 2 S. 3 ABMG entgegen. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum. In der Begründung zu § 7 Abs. 2 ABMG heißt es ausdrücklich: „Die Verwendung der Daten wird auf die Zwecke dieses Gesetzes beschränkt“ (vgl. BT-Dr. 14/7013, S. 14).

Entscheidungen:

LG Köln, 17.06.2005, 111 Qs 166/05
LG Magdeburg, 03.02.06, 25 Qs 7/06