Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht, wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben. (mehr …)
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Die richtige Selbstanzeige nach der neuen Rechtslage
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung" (sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) hat der Gesetzgeber das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige neu geregelt. Das Gesetz enthält einige massive Verschärfungen, die der Bürger zu beachten hat, um Straffreiheit zu erlangen. Der Wortlaut des neuen Gesetzes lautet wie folgt: (mehr …)
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Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die Strafzumessungskriterien bei der Steuerhinterziehung modifiziert. § 370 AO bietet zunächst zwei Strafrahmen. (mehr …)
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