Die richtige Selbstanzeige nach der neuen Rechtslage

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ (sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) hat der Gesetzgeber das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige neu geregelt. Das Gesetz enthält einige massive Verschärfungen, die der Bürger zu beachten hat, um Straffreiheit zu erlangen. Der Wortlaut des neuen Gesetzes lautet wie folgt:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

    a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
    b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
    c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Sparten-Regelung:
Von Bedeutung ist, dass die Strafbefreiung nur dann eintritt, wenn der Bürger alle Daten hinsichtlich der gleichen Steuerart in vollem Umfang offen legt. Aus dieser Regelung ist der Begriff der Steuersparte entwickelt worden. Das bedeutet, dass beispielsweise hinsichtlich der Steuersparte Einkommensteuer dann die Strafbarkeit nicht wegfällt, wenn der Bürger für diese Steuersparte auch nur einen Veranlagungszeitraum nicht vollständig nacherklärt.

Beispiel:
Der Täter offenbart Einkommen Steuerhinterziehung für die Jahre 2007-2010. Für den Veranlagungszeitraum 2008 hält er jedoch einige steuerpflichtige Einnahmen in der Erklärung zurück. Dies hat zur Folge dass eine unwirksame Teilselbstanzeige vor liegt und eine noch nicht verjährten Einkommensteuerhinterziehungen, in diesem Fall für die Jahre 2007-2010 geahndet werden.

Auf Grundlage des Selbstanzeigebeschlusses des BGH vom 20.5.2010 hängt die Wirksamkeit der Selbstanzeige somit von ihrer Vollständigkeit ab. Es ist irrelevant, ob die Nacherklärung bewusst oder unbewusst unvollständig erfolgt ist.
Aufgrund der Spartenregelung bleiben jedoch Selbstanzeigen in anderen Steuerarten nach wie vor möglich. Um im oben genannten Beispiel zu bleiben können für die Jahre 2007-2010 trotz unwirksamer Selbstanzeige für die Sparte Einkommensteuer wirksame Selbstanzeigen für die Sparten Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer usw. erklärt werden.

Spiegelbildlich dazu sind Selbstanzeigen dann gesperrt, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO in einem Teilzeitraum einer Steuersparte vorliegt. Die Selbstanzeige ist dann für alle anderen Zeiträume dieser Steuerart ausgeschlossen.
Noch ungeklärt ist die Frage, ob die bloße Teilnachentrichtung Auswirkung auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige hat. Nach bisheriger Rechtslage wurde von einer wirksamen Teil Selbstanzeige in Höhe der nachentrichteten Steuer ausgegangen, wenn der Anzeigeerstatter wirtschaftlich nicht in der Lage war, die auf sämtliche nacherklärten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuern nachzuentrichten. Es spricht einiges dafür, dass dies nach der Gesetzesänderung auch so gehandhabt werden müsste. Allerdings ist der Gesetzeswortlaut insoweit nicht eindeutig und höchstrichterliche Rechtsprechung bis dato nicht vorhanden.