Auch nach Einführung des § 184 i StGB sind nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar
Nach der Reform des Sexualstrafrechts gilt weiterhin, dass nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar sind. Die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB hat nach wie vor Gültigkeit. Der neu geschaffene § 184i StGB steht dem nicht entgegen. (mehr …)
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