Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen mengenmäßig überhöhter Verschreibung von Valium ist rechtswidrig. Die Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis (VG Hannover, Beschluss vom 27.8.2014).
Der klagende Arzt hatte in einem Zeitraum von circa vier Wochen in Urlaubsvertretung einem Patienten, der vorher nicht in seiner Behandlung war und erklärt hatte, seit Jahren von dem Wirkstoff Diazepam abhängig zu sein, auf dessen Bitte insgesamt 750 Tabletten Diazepam a‘ 10 mg verschrieben. Der Patient hatte sodann ohne seine Kenntnis die Tabletten weiterverkauft, auch um seine langjährige Betäubungsmittel, die dem Arzt zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war, zu finanzieren. Gegen den Arzt wurde sodann ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln eingeleitet. In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 € eingestellt . Angaben zur Sache machte der Angeklagte nicht.
Die Aufsichtsbehörde leitete in der Folgezeit ein Verfahren zur Entziehung der ärztlichen Approbation ein. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes, weil er in einem so kurzen Zeitraum eine derart hohe Menge an Tabletten verschrieben habe, dass er sein Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung verspielt habe. Er habe bei seiner Verordnung die Fachinformationen bezüglich des Medikaments Diazepam, dass zur Kurzzeitbehandlung von Spannungs-, Erregung-und Angstzuständen eingesetzt werde und ein primäres Abhängigkeitspotenzial besitze, außerachtgelassen. Die Verordnung von 15 Tabletten pro Tag sei mit den Vorgaben in den Fachinformationen nicht in Einklang zu bringen. Gerade bei neuen Patienten sei besonders genaue Überwachung erforderlich. Es müsse von einem Arzt verlangt werden, dass er-insbesondere bei drogenabhängigen Patienten- deren Forderungen widerstehe und eine Behandlung streng an den gesetzlichen Vorschriften ausrichte.
Gegen den Widerruf der Approbation klagte sodann der Arzt vor dem Verwaltungsgericht Hannover und bekam Recht.
In der Begründung (Quelle: VG Hannover, Urteil vom 27.8.2014-5 A 3398/13-, juris) betont das Verwaltungsgericht, dass nicht jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die Unwürdigkeit des Arztes zulasse. Vielmehr müssen zu dem fachlichen Fehlverhalten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders schwerwiegend und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen lassen.
Das Verwaltungsgericht sieht in der konkreten Behandlung einen ärztlichen Kunstfehler und sieht auch Maßnahmen nach dem Kammergesetz für Heilberufe (HKG) für angezeigt. In der Gesamtschau reicht das Fehlverhalten jedoch nicht, um die hohen Eingriffsschwellen, die Art. 12 GG zum Schutz der Berufsausübung aufstellt, zu überwinden. Von besonderer Bedeutung wirkt sich dabei aus, dass die abgeteilte Form bis zu 10 mg nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Substitutionsrichtlinien verstoße und vom Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen ist. Insoweit obliegt es der Therapiefreiheit des Arztes, Art und Umfang der Medikamentierung zu bestimmen. Die war in der konkreten Form fehlerhaft. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Arzt sich in seiner 35-jährigen beruflichen Tätigkeit bislang beanstandungslos verhalten habe, so dass die Würdigung aller Umstände einem Widerruf der Approbation entgegenstünde.
Das Urteil ist aber auch noch in einem weiteren Punkt bemerkenswert. Die Richter stellen klar, dass aus einer Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153 a StPO keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Diese Norm führt in der Beratungspraxis häufig zu Unsicherheiten bei juristischen Laien, zu denen auch Mediziner gehören. Diese unterliegen regelmäßig dem Irrtum, dass die Zustimmung zu einer Verfahrensweise nach § 153 a StPO als eine Art Schuldanerkenntnis wirken könne. Dem widersprechen die Richter mit eindeutigen Worten (Quelle: VG Hannover, Urteil vom 27.8.2014-5 A 3398/13-, juris, Rn 25) : „Ein strafbares Verhalten des Klägers ist vorliegend vom Amtsgericht, welches das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt hat, nicht angenommen worden. Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153 a StPO lässt auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Straftatbestandes, hier einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln, zu. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht vom objektiven Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden.“
Diese Wirkung kam dem Arzt jedoch nur deshalb zu Gute, weil er sich schweigend verteidigt hatte. Denn den Approbationsbehörden ist ein Rückgriff auf die strafgerichtlichen Feststellungen durchaus möglich, auch wenn das Verfahren gemäß 153a StPO eingestellt wurde. Denn dann, darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen, schafft der Arzt durch seine Einlassung im Strafverfahren einen tragfähigen Sachverhalt für die Approbationsbehörde, um die Frage der Unwürdigkeit zu beurteilen.
In Verfahren gegen den Widerruf der Approbation kann Sie Rechtsanwalt Klein, Anwalt für Medizinstrafrecht, beraten und vertreten.