Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen näher konkretisiert, wie Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB ausgestaltet sein müssen, um von einem strafbaren Missbrauch ausgehen zu können. In beiden Fällen waren die Mediziner nach Ansicht des BGH freizusprechen.
Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 1 StR 24/16
Mit Beschluss vom 29.06.2016 hat der 1. Strafsenat (Az.: 1 StR 24/16) eine Entscheidung des Landgericht (LG) München II aufgehoben und den angeklagten Arzt freigesprochen.
Das LG war von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Angeklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Er arbeitete zudem als forensischer Gutachter und lernte in dieser Funktion die Nebenklägerin kennen, die zu dieser Zeit als Richterin tätig war. Die Nebenklägerin, die alkoholabhängig und Benzodiazepin-abhängig war und zudem an diversen psychischen Beeinträchtigungen litt, war im Laufe der Zeit in die politische Abteilung der Staatsanwaltschaft München gewechselt. Aufgrund abnehmender Leistungsfähigkeit fühlte sie sich zunehmend unter Druck und war der Überzeugung, nicht mehr ohne die Einnahme von Benzodiazepinen arbeiten zu können.In dieser Situtaion wendete sie sich an den Angeklagten.
Das LG stellte insoweit fest, dass sie von Anfang entschlossen war, dessen Zuneigung auszunutzen, um ihn durch eine sexuelle Beziehung als „Tablettengeber zu gewinnen“. Dabei ging sie davon aus, dass ihr behandelnder Psychotherapeut diese nicht mehr verschreiben würde.
Sie begab sich anlässlich einer akuten Angstattacke in die Behandlung durch den Angeklagten und es kam (planmäßig) in der Folgezeit zu einer sexuellen Beziehung. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten dabei bekannt, dass die Nebenklägerin ihn in seiner Eigenschaft als Arzt aufgesucht hatte. Dabei machte er sich bei der Aufnahme der intimen Beziehung bewusst zunutze, dass sie sich in einem psychisch angeschlagenen Zustand befand und dass sie für die von ihr begehrten Benzodiazepine von ihm als ärztlichen Rezeptgeber abhängig war.
Das LG stellte auch weiter fest, dass die sexuelle Beziehung grundsätzlich gleichberechtigt ausgestaltet war, wobei sogar eher die Nebenklägerin vorgab, wann Treffen stattfanden.
Der BGH hat entschieden, dass ein so ausgestaltetes Behandlungsverhältnis nicht ausreicht, um einen strafbaren Verstoß gegen das Abstinenzgebot des § 174 c StGB anzunehmen.
§ 174 c StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung der Patienten, die sich durch Krankheit oder Behinderung in ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begeben und somit besonders schutzbedürftig sind. Daraus lässt sich aber keineswegs der Rückschluss ziehen, dass jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses missbräuchlich im Sinne des Gesetzes wäre.
Vielmehr betont der BGH, dass ein Missbrauch im Sinne des § 174c StGB voraussetzt, dass der Arzt eine sich aus dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis ergebende Autoritäts- oder Vertrauensstellung ausnutzen muss. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH bereits den Grundsatz aufgestellt, dass „der Missbrauch die illegetime Wahrnehmung einer Chance voraussetzt, die das Vertrauensverhältnis im Sinne des § 174c StGB mit sich bringt“ (BGHSt 28, 367).
Dabei, so der BGH in der aktuellen Entscheidung, kommt es entscheidend auf die konrekte Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an.
Das Handeln des angeklagten Arztes ist aus diesen Gründen straflos. Es fehlt an einem Missbrauch, wenn eine bereits in ärztlicher Behandlung befindliche Patientin von sich aus das schon vorhandene Interesse eine bekannten Arztes ausnutzt, um sich auf diesem Weg sonst nicht erhältliche Medikamente verschreiben zu lassen.
Es sei gerade Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung und nicht ein Missbrauch derselben, wenn die Nebenklägerin den Angeklagten für ihre Zwecke instrumentalisiert und dieser ihr Angebot „Sex gegen Tabletten“ annimmt (BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – juris, Rn. 27).
Der BGH stellt auf zwei weitere bedeutende Punkte für die Bewertung des konkreten Beratungs-, Behandlungs-, und Betreuungsverhältnisses ab:
Zum einen handelte die Nebenklägerin frei von wesentlichen Willensmängeln. Es lagen also keine krankheitsbedingten Einschränkungen ihrer freien Willensentschließung vor. Eine solche wäre bspw. eine verfestigte Benzodiazepinabhängigkeit zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme gewesen. Von einer solchen war das LG aber ausdrücklich nicht ausgegangen, sondern stellte nur ein krankheitsbedingt besonders gesteigertes Interesse an der Verschreibung angstunterdrückender Medikamente fest, welche aber nicht ein solches Ausmaß erreicht hatte, als das die freie Willensbildung beeinträchtigt gewesen wäre.
Zum anderen stellt der BGH besonders auf die Person der Nebenklägerin ab. Der BGH betont, dass in der Konstellation der typische Autoritätsvorsprung des Arztes fehle. Die promovierte Nebenklägerin sei als in verantwortungsvoller Position tätige Staatsanwältin dem Arzt mindestens auf „Augenhöhe“ begegnet und dessen Vorgaben keineswegs blind gefolgt (BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – juris, Rn. 28).
Aufgrund dieser Gesamtumstände kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass von keinem Missbrauch des konkreten Behandlungsverhältnisses durch den Arzt die Rede sein kann und sprach diesen frei.
Beschluss vom 02.05.2016, 4 StR 133/16
Mit Beschluss vom 02.05.2016 (4 StR 133/16) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) betont, dass es der Schutzzweck des § 174c StGB nicht gebiete, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle zu erstrecken, in denen ein Arzt oder Psychologe, der einen minderjährigen Patienten behandelt und die Erziehungsberechtigten über den Therapiefortgang informiert, mit einem Elternteil ein einvernehmliches sexuelles Verhältnis eingeht (BGH, StraFo 2016, 303).
Im zugrunde liegenden Fall behandelte der angeklagte Psychologe die zwölfjährige Tochter der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin wurde dabei vom Psychologen in monatlich statffindenen Bezugspersonengesprächen über den Verlauf der Therapiegespräche mit der Tochter informiert.
Im Rahmen eines solchen Bezugspersonengespräches teilte die Nebenklägerin dem Angeklagten mit, dass sie selbst unter einer leichten Form des Asperger-Syndroms leide. Eine Therapie hatte sie jedoch nicht aufgenommen.
Die Nebenklägerin und der angeklagte Psychologe trafen sich in der Folgezeit außerhalb dieser Bezugspersonengesprächen, um gemeinsam an einer Informationsbroschüre für Jugendliche mit der Diagnose Asperger-Syndrom zu arbeiten. Während dieser Treffen entwickelte sich schließlich aus beider Sicht ein Liebesverhältnis mit sexuellen Kontakten, welches aber vom Angeklagten beendet wurde, als der Ehemann der Nebenklägerin davon erfuhr.
Das Landgericht sprach den angeklagten Psychologen frei, wogegen die Nebenklägerin Revision einlegte. Der BGH bestätigte den Freispruch mit der Begründung, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten nicht durch die Teilnahme an den Bezugspersonengesprächen anvertaut sei im Sinne des § 174c StGB. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten über den Verlauf einer Therapie bei einem minderjährigen Patienten, dienen nur der Informationsbeschaffung durch den Arzt oder Psychologen. Dies gelte auf jeden Fall, soweit die Eltern nicht selbst in den Therapieverlauf eingebunden seien. Sexuelle Kontakte außerhalb dieser Informationsgespräche sind als Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung der Eltern nicht sanktionsfähig. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Nebenklägerin aufgrund der Behandlung ihrer minderjährigen Tochter durch den Psychologen, die zur Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung führen könnte, nahm der BGH nicht an.
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