Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 härtere Strafen für Raser und Teilnehmer und Veranstalter illegaler Autorennen beschlossen.
Bislang behandelte das geltende Recht die Teilnahme an Rennen im Straßenverkehr nur als Ordnungswidrigkeit. Die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten haben sich nach Ansicht des Gesetzgebers als unzureichend erwiesen, so dass ein neuer Straftatbestand im neu geschaffenen § 315 d StGB begründet wurde. Das Gesetz wird folgenden Wortlaut haben:
§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Rechtsprechung zu den Gesetzesmerkmalen im Ordnungswidrigkeitenrecht kann somit weitestgehend übernommen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Rennens ist definiert als Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs sowie
Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf es nicht, auch
konkludentes Einverständnis reicht aus.
Auch das Ausrichten ist demnach jetzt strafbar, das heißt, dass derjenige, der im Hintergrund bleibt und nicht am Rennen teilnimmt, selbst strafbar ist.
Auch der einzelne Raser, der nicht gegen einen anderen Teilnehmer fährt, ist nach § 315 d Abs. 1 Nummer 3 StGB nun strafbar. Der Vorsatz des Täters muss sich darauf beziehen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Verursacht der Raser vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert, so ist gemäß § 315d Abs. 3 StGB ein erhöhter Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe anzuwenden. Ein Verbrechenstatbestand, d. h. Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zehn Jahren, liegt vor, wenn der Raser den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine (einfache) Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen verursacht.
In einem neu geschaffenen § 315 f StGB droht den Rasern der Verlust ihres Kraftfahrzeugs. Die Fahrzeuge können als Tatobjekt eingezogen werden, was einer Enteignung gleich steht.
§ 315f StGB Einziehung
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Ferner wird der bestehende § 69 StGB dahin geändert, dass in einem neu geschaffenen Abs. 3 Nummer 1a) bei einer Anlasstat gemäß § 315 d Fahrerlaubnis und eine Verhängung einer Sperrfrist für die Dauer von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren ermöglicht wird.