Das OVG Lüneburg (Beschluss v. 07.02.2014, AZ: 8 LA 84/13) hat erneut den Widerruf einer Approbation einer Ärztin bestätigt, die im vorangegangenen Strafverfahren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Nr. 26 Abs. 1 Ziff. 3 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) bestimmt, dass im jedem Fall der öffentlichen Klageerhebung gegen Angehörige der Heilberufe von der Staatsanwaltschaft Mitteilungen darüber an die zuständigen Berufskammern – und Behörden vorzunehmen sind. Auf jedes gerichtliche Strafverfahren folgt also ein Überprüfungsverfahren der Approbationsbehörde.
Dieser Ablauf ist so simpel wie zwangsläufig. Umso erstaunlicher ist es, dass dieser Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Approbation in der Praxis mitunter völlig unbekannt ist. Zumindest lassen die regelmäßig erlassenen verwaltungsgerichtlichen Urteile erkennen, dass die Betroffenen sich über die Auswirkungen ihres prozessualen Verhaltens im Strafverfahren nicht bewusst waren oder dem nicht die angemessene Beachtung widmeten. Es ist in Stein gemeißelte Rechtssprechung, dass sich die Approbationsbehörde grundsätzlich auf die Feststellungen des Strafurteils beziehen darf, ohne eine eigene Beweisaufnahme durchführen zu müssen. Eine strafgerichtliche Verurteilung führt dann zur Unwürdigkeit im Sinne von § 5 BÄO, wenn das vorgeworfene Delikt geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand des Arztes zu erschüttern. Rechtsanwalt Christoph Klein hat mehrfach diese Zusammenhänge verdeutlicht und auf die Fallstricke hingewiesen (s. Deutsches Ärzteblatt 2013, (110), 2287).
Angesichts der Tatsache, dass viele der betroffenen Mediziner im Strafverfahren anwaltlich „verteidigt“ waren, stellt sich ernsthaft die Frage, inwieweit die Betroffenen aufgrund anwaltlicher Falschberatung/Unwissenheit die falsche Verteidigungsstrategie wählten. Möglicherweise bieten sich auch bei nachweisbar unterlassener anwaltlicher Aufklärung Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche.
Es gilt also nach wie vor der Grundsatz: Die Verteidigung gegen den Widerruf der Approbation beginnt im Strafverfahren.