Strafverfahren gegen Ärzte haben für die betroffenen Mediziner meistens weitere empfindliche Nebenfolgen. Insbesondere droht im Fall einer Verurteilung häufig der Entzug der Approbation.
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2013 untermauert in diesem Zusammenhang erneut, wie bedeutsam der Ausgang des Strafverfahrens für das sich anschließende Prüfverfahren zur Entziehung der Approbation ist. Der angeklagte Arzt war (…)
im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Abstinenzgebot gemäß § 174 c StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.
Als Folge dessen wurde ihm die Approbation wegen Unwürdigkeit entzogen. In dem daraufhin vom Arzt angestrengten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Richter auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils Bezug und sahen die strafrechtlichen Vorwürfe als erwiesen an, ohne eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Aus diesen Straftaten leiteten die Richter den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung (BÄO) ab und bestätigten den Widerruf.
Das OVG Lüneburg bestätigte diese Verfahrensweise, die keineswegs neu ist, sondern gefestigter Rechtsprechung entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1997 entschieden, dass Ärzte die Feststellungen, die in einem Strafverfahren nach einer Hauptverhandlung und umfangreicher Beweiserhebung getroffen worden sind, im anschließenden Verwaltungsverfahren wegen Widerrufs der Approbation gegen sich gelten lassen müssen. Die Richter des Verwaltungsgerichts können nur ausnahmsweise dann von den Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung abweichen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, etwa weil Wiederaufnahmegründe gegeben sind oder die maßgeblichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären. Eine solche Sachlage wird aber in der Regel nicht gegeben sein.
In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass der Sachverhalt, der zur Entziehung der Approbation führt oder führen kann, nicht von der Approbationsbehörde selbst festgestellt wird, sondern im Strafverfahren, welches einerseits zeitlich früher stattfindet und andererseits einem ganz anderen Zweck dient, nämlich der Sanktionierung der Tat und nicht der Feststellung der persönlichen Unwürdigkeit. Es ist also deutlich hervorzuheben, wie maßgebend das Strafverfahren für den betroffenen Arzt sein kann und wie gewissenhaft demnach in diesem Verfahren agiert werden muss. Denn häufig hat die strafrechtliche Sanktion nicht die einschneidenden Konsequenzen für den betroffenen Arzt, wie die sich anschließenden berufsrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren und wird daher in seiner Bedeutung unterschätzt. Dass dieser Fehler in der Regel nicht mehr „heilbar“ ist, zeigt unter anderem auch der oben skizzierte Fall.
Zur grundlegenden Problematik: Klein, „Approbation: Entziehung nach Steuervergehen“ in, Deutsches Ärzteblatt, 2013 (110), S. 2287
Darüber hinaus steht Rechtsanwalt Klein Beschuldigten auch direkt als Anwalt für Arztstrafrecht zur Seite.