Strafrecht: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren ist in Kraft

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes wird man jedoch kaum von einer Stärkung sprechen können. Zum Einen entsprechen die Regelungen weithin schon den üblichen Gepflogenheiten, zum Anderen eröffnet das Gesetz bei ausländischen Beschuldigten die Möglichkeit, Pflichten, die bislang die Justiz betrafen, auf den Verteidiger abzuwälzen.

Denn bislang fühlte sich die Justiz im Hinblick auf die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) weitestgehend verpflichtet, dem inhaftierten ausländischen Beschuldigten freiheitsentziehende Anordnungen in einer übersetzten schriftlichen Version zu überlassen. Nach der neuen Gesetzeslage ist jedoch eine mündliche Übersetzung ausreichend, wenn der ausländische Beschuldigte einen Verteidiger hat. Im Einzelnen gilt folgendes:

Neue Belehrungspflichten bei Verhafteten (§ 114b Abs. 2 StPO)

a) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a StPO (Recht auf Pflichtverteidiger)
Es ist darüber zu belehren, dass der Verhaftete die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann in Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO und nach Maßgabe des § 141 Abs. 1 und 3 StPO.

b) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 StPO (Akteneinsichtsrecht für Beschuldigte ohne Verteidiger)
Es ist darüber zu belehren, dass der Verhaftete nach Maßgabe des § 147 Abs. 7 StPO beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat.

c) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 StPO (Antragsrechte bei andauernder Untersuchungshaft)
Es ist darüber zu belehren, dass der Häftling bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen, eine Haftprüfung beantragen und weitere Anträge stellen kann (Rechte aus den §§ 117, 118 und 119 StPO).

d) § 114 b Abs. 2 Satz 2 StPO (Akteneinsichtsrecht, Dolmetscher)
Die bisherige Belehrung zur Möglichkeit der unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers wird durch diese Regelungen ersetzt:

Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.“

Neue Belehrungspflichten bei Vernehmungen

Die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten aus § 136 StPO wird ergänzt um den Hinweis, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann (z. B. weil dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird). Zudem wird § 163a StPO um einen Absatz 5 ergänzt, mit dem die Regelungen der §§ 187 Abs. 1 bis 3 und 189 Abs. 4 GVG entsprechend gelten. Das bedeutet, dass ein Dolmetscher oder Übersetzer immer dann hinzuzuziehen ist, wenn dies für den Beschuldigten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er im gesamten Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung beanspruchen kann. Details regelt § 187 GVG (z. B. Verzichtsmöglichkeit, Dokumentation der Belehrung). Dolmetscher und Übersetzer sind künftig auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen (§ 189 Abs. 4 GVG).

§ 168b StPO (Dokumentationspflichten)

Statt: „Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.“ heißt es künftig in Absatz 1 „Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden“ ist aktenkundig zu machen. Auch wird ausdrücklich in den neuen Absatz 3 aufgenommen, dass die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Abs. 1 StPO sowie § 163a StPO zu dokumentieren ist. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich die ohnehin in der Praxis übliche Vorgehensweise für Staatsanwaltschaft, Polizei und sonstige Ermittlungsbehörden einheitlich regeln.

QuellenGesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BGBl. 2013 Teil I, 1938 vom 05.07.2013).Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BTDrucksache 17/12578 vom 28.02.2013)Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 17/13528 vom 15.05.2013) mit ÄnderungsanregungenErläuterungen zum Gesetz zur 910. Bundesratssitzung vom 07.06.2013Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 07.06.2013

Rechtsanwalt Christoph Klein steht als Fachanwalt für Strafrecht in allen Fällen im Strafrecht als Anwalt und Strafverteidiger zur Verfügung.




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Kanzleiempfehlung
Chefarzt

Bei einem sehr undankbaren Ermittlungsverfahren konnten mir Herr Rechtsanwalt Klein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr helfen. Wir konnten ein herausragendes Ergebnis zu meinen Gunsten erreichen. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken und kann die Kanzlei sehr empfehlen!

Herr Dr. K. F.

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Ehrlich, loyal, zuverlässig – absolut empfehlenswert
Krankenpflegerin, Köln

Rechtsanwalt Klein hat mich kompetent beraten und ganz toll verteidigt. Die Kanzlei war jederzeit erreichbar, und auf meine Anfragen habe ich immer sehr schnell eine Rückmeldung per E-Mail bekommen. Das schafft Vertrauen und zeigt echte Zuverlässigkei. Ich hätte keinen besseren Anwalt haben können.

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Kämpft wie ein Löwe
Zahnmedizinische Fachangestellte

Ich bin mehr als glücklich so einen top Rechtsanwalt wie Herrn Christoph Klein gefunden zu haben. Es war eine sehr komplexe Angelegenheit und Herr Klein hat es trotzdem geschafft, mir den Freispruch zu holen. (...) Wirklich ein Top-Anwalt und er kämpft wie ein Löwe.

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"Top: Erfahrung
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Herr R.R.

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Vorsätzliche Körperverletzung
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"Ich habe die Hilfe von Herrn Klefenz in Anspruch genommen. Er hat mich von Beginn an gut beraten und stand zu jeder Zeit für Fragen etc. zur Verfügung. Gute Verteidigungsstrategie. Am Ende wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt. Gut, da sonst disziplinarrechtlich noch etwas auf mich zugekommen wäre."

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"Sehr schnelle und kompetente Hilfe. Herr Klefenz hat sich noch am selben Tag um meinen Fall gekümmert und mich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Das Verfahren gegen mich wurde zügig eingestellt. Danke für die gute Arbeit"

Herr A.T.

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Spitzenklasse!
Unternehmer, Frechen

So stellt man sich einen Anwalt der Spitzenklasse vor!
Freundlich, sympathisch, engagiert und überaus kompetent.
Sie haben einen tollen Job gemacht. Danke, Herr Klein!

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Mathias Paklinski

Ein sehr kompetenter Anwalt der nicht nur mit geballtem Fachwissen glänzt, sondern auch durch seine Empathie. Ich habe mich von Anfang an sehr gut aufgehoben gefühlt und würde Herrn Klein jedem weiterempfehlen!
Nochmals vielen Dank an Sie und Ihr Team!

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Super Kommunikation & Vertretung in einer Strafsache
Angestellte im Öffentlichen Dienst

In einer Strafsache habe ich mich erst spät - nach Erhalt der Anklageschrift - um Rechtsbeistand gekümmert. Durch die Bewertungen bin ich auf die Kanzlei Klein Klefenz gestoßen. Das war definitiv die beste Wahl. Rechtsanwalt Klefenz stand mir durchweg bis einschließlich der Hauptverhandlung mit Rat und Tat beiseite, hat sich stets Zeit für Rück- und Nachfragen genommen, war immer zu erreichen und hat sich vor allem auch vor Gericht aktiv für mich eingesetzt und für mich persönlich ein sehr gutes Ergebnis erzielt.

Frau E.B.

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Köln

Rechtsanwalt Klefenz hat mir bei meinem Anliegen stets schnell und immer kompetent zur Seite gestanden. Nur zu empfehlen!

Herr I.L.

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Ich bin mit der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Klefenz sehr zufrieden.

Die Kanzlei, inkl. der Empfang - die Atmosphäre, der Ton, die Unterstützung - alles genau so, wie man das in dieser Situation braucht. Beruhigend und vertrauensvoll.
Alles sehr schnell und professionell erledigt.
Vielen Dank!

Frau M.B.

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Sehr kompetent

Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

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Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

Herr B.V.

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Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

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Polizeibeamter

Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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