Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes wird man jedoch kaum von einer Stärkung sprechen können. Zum Einen entsprechen die Regelungen weithin schon den üblichen Gepflogenheiten, zum Anderen eröffnet das Gesetz bei ausländischen Beschuldigten die Möglichkeit, Pflichten, die bislang die Justiz betrafen, auf den Verteidiger abzuwälzen.
Denn bislang fühlte sich die Justiz im Hinblick auf die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) weitestgehend verpflichtet, dem inhaftierten ausländischen Beschuldigten freiheitsentziehende Anordnungen in einer übersetzten schriftlichen Version zu überlassen. Nach der neuen Gesetzeslage ist jedoch eine mündliche Übersetzung ausreichend, wenn der ausländische Beschuldigte einen Verteidiger hat. Im Einzelnen gilt folgendes:
Neue Belehrungspflichten bei Verhafteten (§ 114b Abs. 2 StPO)
a) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a StPO (Recht auf Pflichtverteidiger)
Es ist darüber zu belehren, dass der Verhaftete die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann in Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO und nach Maßgabe des § 141 Abs. 1 und 3 StPO.
b) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 StPO (Akteneinsichtsrecht für Beschuldigte ohne Verteidiger)
Es ist darüber zu belehren, dass der Verhaftete nach Maßgabe des § 147 Abs. 7 StPO beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat.
c) § 114 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 StPO (Antragsrechte bei andauernder Untersuchungshaft)
Es ist darüber zu belehren, dass der Häftling bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen, eine Haftprüfung beantragen und weitere Anträge stellen kann (Rechte aus den §§ 117, 118 und 119 StPO).
d) § 114 b Abs. 2 Satz 2 StPO (Akteneinsichtsrecht, Dolmetscher)
Die bisherige Belehrung zur Möglichkeit der unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers wird durch diese Regelungen ersetzt:
Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.“
Neue Belehrungspflichten bei Vernehmungen
Die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten aus § 136 StPO wird ergänzt um den Hinweis, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann (z. B. weil dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird). Zudem wird § 163a StPO um einen Absatz 5 ergänzt, mit dem die Regelungen der §§ 187 Abs. 1 bis 3 und 189 Abs. 4 GVG entsprechend gelten. Das bedeutet, dass ein Dolmetscher oder Übersetzer immer dann hinzuzuziehen ist, wenn dies für den Beschuldigten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er im gesamten Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung beanspruchen kann. Details regelt § 187 GVG (z. B. Verzichtsmöglichkeit, Dokumentation der Belehrung). Dolmetscher und Übersetzer sind künftig auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen (§ 189 Abs. 4 GVG).
§ 168b StPO (Dokumentationspflichten)
Statt: „Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.“ heißt es künftig in Absatz 1 „Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden“ ist aktenkundig zu machen. Auch wird ausdrücklich in den neuen Absatz 3 aufgenommen, dass die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Abs. 1 StPO sowie § 163a StPO zu dokumentieren ist. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich die ohnehin in der Praxis übliche Vorgehensweise für Staatsanwaltschaft, Polizei und sonstige Ermittlungsbehörden einheitlich regeln.
QuellenGesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BGBl. 2013 Teil I, 1938 vom 05.07.2013).Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BTDrucksache 17/12578 vom 28.02.2013)Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 17/13528 vom 15.05.2013) mit ÄnderungsanregungenErläuterungen zum Gesetz zur 910. Bundesratssitzung vom 07.06.2013Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 07.06.2013
Rechtsanwalt Christoph Klein steht als Fachanwalt für Strafrecht in allen Fällen im Strafrecht als Anwalt und Strafverteidiger zur Verfügung.