Im Sexualstrafrecht tritt häufig die Situation “Aussage-gegen-Aussage” auf. Hier gibt es, bis auf die Aussage des Anzeigenerstatters und die Aussage oder das Schweigen des Beschuldigten, keine unmittelbaren Beweise.
Anders als vielfach angenommen, bedeutet eine Aussage-gegen-Aussage-Situation im Sexualstrafrecht nicht automatisch eine Einstellung des Strafverfahrens. Tatsächlich kann auch in solchen Fällen eine Hauptverhandlung angesetzt und sogar ein Schuldspruch erfolgen.
Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Hintergründe sowie wichtige Tipps als Beschuldigter in einer solchen Situation.
Das Wichtigste: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht.
Aussage gegen Aussage – Das Wichtigste in Kürze
- Die Situation Aussage gegen Aussage liegt im Sexualstrafrecht vor, wenn bis auf die Aussagen des Anzeigenerstatters und des Beschuldigten (oder dessen Schweigen) keine weiteren direkt auf den Tathergang bezogenen verwertbaren Beweise vorliegen.
- Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht automatisch eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch. Auch in einem solchen Fall kann der Beschuldigte durch ein Gericht schuldig gesprochen werden. Nehmen Sie eine solche Situation daher unbedingt ernst und mandatieren Sie als beschuldigte Person schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.
- Es können auch in einer Konstellation Aussage gegen Aussage mittelbare Beweise verwertet werden, wie beispielsweise Chats oder Zeugenaussagen, wenn diese etwa Einblicke in die Beziehungsdynamik von Anzeigenersteller und Beschuldigtem
- Machen Sie keine Aussage und unterschreiben Sie nichts, was die Polizei Ihnen vorlegt, ohne vorher einen Rechtsanwalt mandatiert zu haben.
Wann liegt eine Situation Aussage gegen Aussage vor?
Gerade im Sexualstrafrecht tritt häufig die Situation auf, dass eine vermeintliche Sexualstraftat angezeigt wird, für die es neben dem Anzeigenerstatter keine weiteren Zeugen oder direktes, belastendes Beweismaterial (wie etwa Videoaufzeichnungen) gibt.
Auf der einen Seite steht lediglich die Aussage des Anzeigenerstatters bzw. der Anzeigenerstatterin. Sie bildet damit die Hauptgrundlage für das folgende Ermittlungsverfahren.
Auf der anderen Seite bestreitet die beschuldigte Person die Vorwürfe oder schweigt zu diesen.
Auch in einer Situation, in der Aussage gegen Aussage steht, kann es jedoch mittelbares Beweismaterial geben. Beispiele dafür sind Zeugenaussagen von Personen, die das (vermeintliche) Opfer und den Beschuldigten kurz vor der vermeintlichen Tat zusammen gesehen haben, oder etwa Chatverläufe, wenn sich das Opfer und der Beschuldigte bereits vor der Tat kannten.
Entscheidend ist dabei, dass diese Beweise keine unmittelbare Bewertung der Aussagen des Anzeigenerstatters erlauben, sondern lediglich einen Kontext etwa für die Bewertung von deren Glaubwürdigkeit bereitstellen können.
Wird bei “Aussage-gegen-Aussage” Konstellationen das Verfahren grundsätzlich eingestellt?
Bei Aussage gegen Aussage Konstellationen im Sexualstrafrecht erfolgt nicht automatische eine Einstellung oder ein Freispruch! Dies steht im Kontrast zu einem weit verbreiteten Irrglauben.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) sagt lediglich aus, dass ein Richter bei einem Urteilsspruch keinen Zweifel hinsichtlich der Schuld des Angeklagten haben darf. Ob diese Zweifel ausgeräumt wurden, unterliegt jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Eine Schilderung des Tathergangs durch das Opfer kann als Grundlage für eine Hauptverhandlung und einen Schuldspruch ausreichen. Die Erfahrung zeigt, dass dies im Sexualstrafrecht sogar verhältnismäßig häufig vorkommt.
Bei der Bewertung durch den Richter spielen insbesondere die folgenden Aspekte eine zentrale Rolle:
- Qualität der Aussage (nicht nur ob sie „stimmig klingt“) – auch unter aussagepsychologischen Aspekten
- Gesamtwürdigung aller Umstände
- Ausschluss alternativer Erklärungsansätze
- Kritische Prüfung verfügbarer Indizien
Eine erfolgreiche Verteidigung zielt daher vor allem darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des (vermeintlichen) Opfers in Zweifel zu ziehen. Dabei kommt es sehr stark auf die Einzelheiten der geschilderten Tat und die des Beschuldigten an. Es können etwa Beweise vorgelegt werden, die eine romantische Beziehung zwischen den Beteiligten im Vorfeld der vermeintlichen Tat belegen, falls dies durch den Anzeigenerstatter abgestritten wird.
Eine andere häufig genutzte Verteidigungsmöglichkeit ist die Beantragung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Methodisch wird dabei von der Unwahrheit der Aussage ausgegangen („Nullhypothese“). Im Weiteren wird dann untersucht, ob eine Schilderung auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen könnte oder durch bewusste Falschbeschuldigung, Suggestion oder Phantasie entstanden sein kann. Dabei wird etwa die Konsistenz und der Detailreichtum von Aussagen bewertet und der Einfluss von Suggestionsquellen auf den Aussageinhalt kritisch beleuchtet.
Selbst nach einem Schuldspruch durch das erstinstanzliche Gericht gibt es in vielen Fällen weitere Verteidigungsmöglichkeiten, etwa wenn Schwächen in der Urteilsbegründung ersichtlich werden, die den Erfolg in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren wahrscheinlicher machen.
So sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten
- Schweigen Sie zu allen Vorwürfen und unterschreiben Sie nichts, was die Polizei Ihnen vorlegt. Eine Aussage ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wird Ihre Aussichten für das weitere Verfahren fast immer deutlich verschlechtern, selbst wenn sie gut gemeint war.
- Mandatieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht. Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang.
- Sammeln Sie potenzielles Beweismaterial. Chatverläufe und Fotos können etwa dabei helfen, die Umstände der Beziehung zwischen Ihnen und dem vermeintlichen Opfer differenziert darzustellen, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hervorrufen kann. Legen Sie Ihrem Rechtsanwalt alles vor, was dafür hilfreich sein könnte.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigenerstatter bzw. der Anzeigenerstatterin auf. Eine Strafanzeige kann nicht wieder zurückgezogen werden und wird in fast allen Fällen durch die Ermittlungsbehörden verfolgt. Eine Kontaktaufnahme kann Ihnen dagegen im Verfahrensverlauf negativ ausgelegt werden.
Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit kurzfristig und unbürokratisch zur Seite. Kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.