Nach 2 Hauptverhandlungstagen und einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Schöffengericht Bergisch-Gladbach unseren Mandanten von allen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Köln warf unserem Mandanten vor, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, eine versuchte Nötigung und eine Freiheitsberaubung begangen zu haben. Die Angaben der Belastungszeugin erwiesen sich nach intensiver Befragung durch die Verteidigung als nicht glaubhaft.
In der Anklage ging die Staatsanwaltschaft Köln davon aus, dass unser Mandant die Geschädigte außerhalb ihrer Wohnung eingesperrt haben soll und sodann mittels eines nachgemachten Schlüssels in ihre Wohnung eingebrochen war und dort Gegenstände gestohlen hatte. Außerdem soll er ihr gedroht haben, ihre Wohnung abzubrennen, wenn sie nicht das tue, was er von ihr verlangte. Rechtlich handelt es sich um den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls, der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung.
Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 StGB
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht oder mit einem falschen Schlüssel eindringt wird gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe
von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. In § 244 Abs. 4 StGB sieht das Gesetz eine Qualifikation vor, wenn der Einbruch in eine „dauerhaft genutzte Privatwohung“ vor (sog. Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB) erfolgt und erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist somit ein Verbrechen.
Ein Eindringen mit einem falschen Schlüssel gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Berechtigte (in der Regel der Wohnungseigentümer und/oder Mieter) diesen nicht zur Öffnung der Tür bestimmt hat. Gemeint ist, dass der Berechtigte Kenntnis von dem Schlüssel hat und will, dass damit die Tür seiner Wohnung geöffnet wird. Ein in Unkenntnis des Berechtigten heimlich nachgemachter Schlüssel ist somit falsch und dessen Verwendung erfüllt den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Für unseren Mandanten, der die Vorwürfe immer bestritt und von einem Racheakt der Zeugin ausging, stand somit eine Menge auf dem Spiel. Im Fall eines Schuldnachweises wäre er zwingend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Entsprechend akribisch haben wir die Hauptverhandlung mit unserem Mandanten vorbereitet. So stießen wir auf Beweismittel, die bis dato weder der Belastungszeugin noch den Justizbehörden bekannt waren.
Die Anklage stützte sich auf die Aussage der Belastungszeugin, wonach unser Mandant den Schlüssel heimlich nachgemacht hatte, um in ihre Wohnung zu gelangen. Zuvor soll er sie nach ihren Angaben außerhalb der Wohnung eingesperrt haben. Es handelte sich in weiten Teilen um eine Aussage- gegen Aussagekonstellation, da bislang nur wenige objektive Beweise mit nur geringem Beweiswert vorlagen. In einer Aussage- gegen Aussagekonstellation sind die Anforderung an die gerichtliche Beweiswürdigung besonders hoch. Unser Ziel musste es daher sein, den Wert der Aussage der Belastungszeugin in der gerichtlichen Beweisaufnahme zu erschüttern. Dies sollte durch eine intensive Befragung der Zeugin durch die Verteidigung und neuen Beweismitteln erfolgen.
Gerichtliche Beweisaufnahme
Der Plan konnte in der gerichtlichen Beweisaufnahme erfolgreich umgesetzt werden. Wir hatten für unseren Mandanten eine bestreitende Einlassung vorgetragen und keine weiteren Nachfragen
von Gericht und Staatsanwaltschaft zugelassen. Zugleich hatten wir mittels ordnungsgemäßer Beweisanträge diverse Beweismittel, die uns unser Mandant zuvor zur Verfügung gestellt hatten, in die Hauptverhandlung eingeführt. Mit disen neuen Beweismitteln wurde die Belastungszeugin in ihrer Befragung konfrontiert.
Dabei machten wir uns auch den Überraschungseffekt zu Nutze, denn auf die von uns vorgetragenen entlastenden Umstände war die Zeugin, die ansonsten eine sehr große Belastungstendenz zum Nachteil unseres Mandanten an den Tag legte, nicht vorbereitet. Ihre Antworten konnten weder Gericht noch Staatsanwaltschaft überzeugen.
Durch die weitere Befragung der eingesetzten Polizeibeamten konnten wir zudem nachweisen, dass die Angaben, die die Belastungszeugin gegenüber den Polizeibeamten bei Anzeigeaufnahme getätigt hatte, signifikant von den Angaben abwich, die sie zuvor im Rahmen unserer Befragung vor Gericht angab. Nach Abschluss der Beweisaufnahme schloss sich das Gericht der Argumentation der Verteidigung an, dass auf diese Aussage der Belastungszeugin unter keinen Umständen eine Verurteilung gestützt werden könne, da die Vernehmung Widersprüche und bewusste Unwahrheiten offengelegt hatte.
Das Gericht sprach unseren Mandanten folgerichtig von allen Anklagevorwürfen frei.