Allgemeine Verkaufsgespräche über zukünftige Betäubungsmittelgeschäfte sind nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des LG Koblenz aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen.
Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr 2 BtMG ist nach gängiger Rechtsprechung weit auszulegen. Nach der Definition durch den Bundesgerichtshof ist strafbares Handeltreiben jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Auf Grundlage dieser Definition fallen also Verkaufsgespräche zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten, in denen ein ernsthaftes unverbindliches Verkaufsangebot unterbreitet wird, unter den Begriff des Handeltreibens und sind strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGH, Beschluss vom 2.12.1999, NStZ 2000, S. 207; Beschluss vom 7.7.2006, NStZ 2007, S. 100).
Die Grenze zur Strafbarkeit überschritten haben jedoch nicht solche Gespräche, in denen nur allgemein über die Möglichkeit und eventueller Modalitäten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte gesprochen wird, ohne dass es zu einem konkreten und verbindlichen Verkaufsangebot gekommen ist.
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2015 (3 StR 302/15) ein Urteil des Landgerichts Koblenz aufgehoben. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts Koblenz haben der Angeklagte und sein ebenfalls mitangeklagter Kollege, der in die Drogengeschäfte des Angeklagten eingeweiht war, den Abnehmer angerufen und ein persönliches Treffen vereinbart, (zit.) „um zu reden und zu rechnen“. Mit einem angemieteten Fahrzeug fuhren beide Angeklagte zu der verabredeten Zusammenkunft, bei der besprochen wurde, wie die Lieferbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Abnehmer fortgeführt werden könnten. Insbesondere wurde über das Zahlungsverhalten des Abnehmers gesprochen. Der Angeklagte machte deutlich, dass er künftig nur gegen unmittelbare Zahlung liefern werde. Darüber wurde Einigkeit erzielt.
Auf Grundlage dieses festgestellten Sachverhaltes hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und seinen mitangeklagten Kollegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die Angeklagten legten durch die Strafverteidiger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hat in dem angesprochenen Beschluss diese Verurteilungen aufgehoben und beide Angeklagten freigesprochen.
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