Die Speicherung von dynamischen IP-Adressen könnte gegen die EG-Datenschutz-Richtlinie verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu klären, ob die bisherige deutsche Praxis weiterhin zulässig ist.
IP-Adressen sind Ziffernfolgen, dei bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Eine Speicherung dieser IP-Adresse könnte gegen Art. 2 EG-Datenschutz-Richlinie verstoßen, wenn es sich bei dieser IP-Adresse um ein „personenbezogenes Datum“ im Sinne dieser Richtlinie handelt.
Hinzu kommt die Frage, ob der Anbieter solche Daten weiterhin speichern darf, wenn eine Einwilligung nicht erteilt wurde. Dies könnte gegen Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie verstoßen, denn nach europäischem Recht darf eine solche Speicherung über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus nicht erfolgen. Von der Beantwortung dieser Fragen hängen viele Prozesse ab, die national in der Bundesrepublik tägliche Praxis sind. Dies kann sich auch auf die Aufklärung von Straftaten beziehen, die mittels des Internets begangen wurden.
(BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 135/13)