Das Schöffengericht Bergheim hat unseren Mandanten im Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach 2 Hauptverhandlungstagen freigesprochen. Unser Mandant war ursprünglich wegen einer DNA-Spur an einem Schraubenzieher in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Die Beweisaufnahme vor Gericht erbrachte jedoch eine Vielzahl entlastender Indizien.
Gemäß §§ 244 Abs. 4 i. V. m. § 242 StGB wird der Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft.
Vorliegend waren in einer Sommernacht 2018 Gegenstände und Bargeld aus einer Privatwohnung gestohlen worden, indem die Täter ein Fenster einschlugen und so in das Haus gelangten. In unmittelbarer Nähe des Tatorts wurde ein Schraubenzieher gefunden, an dem DNA-Spuren unseres Mandanten festgestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Anklage gegen unseren Mandanten erhoben. In dem Indizienprozess vor dem Schöffengericht Bergheim wurden diverse Zeugen vernommen. Im Laufe der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass von einer fest installierten Kamera eines Nachbarhauses die Täter in der Nacht gefilmt worden waren, als sie aus dem Fenster des Hauses sprangen. Auf Anordnung des Gerichts wurde dieses Video in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Eine Identifizierung der Personen war jedoch nicht möglich. Keiner der gefilmten Täter wies von der Statur her Ähnlichkeit mit unserem Mandanten auf. Darüber hinaus bekundete eine Zeugin, dass sich unser Mandant zum Zeitpunkt des Einbruchs ihrer Meinung nach in einer Gaststätte befunden hatte. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass der in der Nähe des Tatorts aufgefundene Schraubenzieher tatsächlich als Einbruchswerkzeug verwendet worden war. Seine Herkunft blieb ungeklärt. Schließlich hatten gerichtlicherseits angeordnete Nachermittlungen ergeben, dass an einer Zigarettenkippe, die ebenfalls vor Ort gefunden wurde, DNA-Spuren einer weiteren, justizbekannten Person festgestellt worden waren, worauf ein Ermittlungsverfahren auch gegen diese Person eingeleitet wurde.
Da sich der Angeklagte auf unser Anraten hin schweigend verteidigte, konnte das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, dass unser Mandant mit dem Einbruch etwas zu tun hatte. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragten somit Freispruch. Das Schöffengericht sprach unseren Mandanten somit frei und legte entsprechend der gesetztlichen Folge die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf.