Überlässt ein Familienmitglied den Internet-Anschluss, der auf seinen Namen läuft, anderen Familienmitgliedern zur Nutzung, so ist er nicht zwangsläufig für die durch diese Personen begangenen Rechtsverletzung haftbar.
Seit dem 1. Januar 2008 ist auch der Download von Dateien für private Zwecke inkriminiert, d. h. er kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Die Musikindustrie lässt in der Regel nicht lange auf sich warten. U. a. die Rechtsanwälte Rasch in Hamburg oder Waldorf in München fungieren dabei als ihr verlängerter Arm und überziehen die Nutzer mit kostenpflichtigen Abmahnungen.
Den Ärger hat dann in der Regel der Inhaber des Internet-Anschlusses – seine IP-Adresse lässt sich leicht ermitteln, ebenso der Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung.
Wer den Anschluss zu dieser Zeit tatsächlich genutzt hat, ist damit nicht erwiesen, so dass der sog. Handlungsstörer nicht ermittelt wird und der Inhaber des Internetanschlusses als sog. Zustandsstörer in die Pflicht genommen wird.
Vor den Gerichten hat dieser im Falle eine Rechtsstreites meist schlechte Karten. Die Begründung der Gerichte lautet unisono -mit einfachen Worten zusammengefasst-: Wer einen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt, schafft insoweit eine kausale Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverletzungen und haftet somit. Dies galt bislang unabhängig davon, ob der Anschluss Familienmitgliedern, meistens sind es die eigenen Kinder, oder Dritten, die außerhalb des Haushaltes stehen, zur Verfügung gestellt wurden.
Hoffnung, dass dies in Zukunft von den Gerichten realitätsnaher behandelt wird und diese faktische Pauschalhaftung ein Ende findet, lässt nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 20.12.2007 aufkommen.
Demnach unterliegt ein Familienvater, der seiner Familie den auf seinen Namen lautenden Anschluss zur Verfügung stellt, Instruktionspflichten. Er muss also seine minderjährigen Kinder nachhaltig vor Überlassung des Anschlusses darauf hinweisen, dass bei Benutzung keine illegalen Handlungen, wie bspw. Downloads, vorgenommen werden dürfen. Einer solchen Instruktion bedarf es bei erwachsenen Familienmitgliedern nicht. Hat der Anschlussinhaber keine konkreten Anhaltspunkte für frühere Rechtsverletzungen durch die Personen, denen er seinen Anschluss überlässt, besteht für ihn eine über die Instruktionspflicht hinausgehende Überwachungspflicht nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt lässt somit die Möglichkeit der Exkulpation des Anschlussinhabers zu.
Aus Gründen der Fürsorge ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass andere Gerichte außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichtes Frankfurt nicht an diese Entscheidung gebunden sind. In einem ähnlichen Fall hat allerdings das Oberlandesgericht München eine ähnliche Rechtsansicht geäußert, so dass Hoffnung besteht, dass auch andere Gerichte in Medienstädten wie Köln oder Hamburg auf diesen Zug aufspringen.
Wie hat sich also der Abgemahnte zu verhalten? Da von einer gefestigten Rechtssprechung in diesem Punkt noch lange nicht gesprochen werden kann, sollte nach wie vor Ziel sein, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte in der Regel nachgekommen werden, da dieser Anspruch in der Regel berechtigt ist. Hinsichtlich der Forderung von Schadensersatzforderungen besteht der Erfahrung nach durchaus Handlungsspielraum. Es ist eine Frage der Argumentation und der rechtlichen Lage im Einzelfall, die den anwaltlich beratenen Abgemahnten überwiegend in die Lage versetzt, erheblich Beträge einzusparen. Im konkreten Fall sollte sich jeder Betroffene daher an einen auf diesem Gebiet versierten Anwalt wenden, bevor leichtfertig, in einer Art vorauseilendem Gehorsam, verbindliche Unterschriften geleistet werden.